Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschu... (0.424.21) 
                
                
            INHALT
Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation
- Rahmenübereinkommen über die internationale Zusammenarbeit in der Forschung und Entwicklung von Kernenergiesystemen der vierten Generation
 - Art. 1 Zweck
 - Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
 - Art. 3 Umsetzung
 - Art. 4 Führung des GIF
 - Art. 5 Verbundene Vereinbarungen
 - Art. 6 Erleichterung des Verkehrs von Personen, Geräten und Werkstoffen und Nutzung von Daten
 - Art. 7 Verfügbarkeit von Ressourcen
 - Art. 8 Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften
 - Art. 9 Offenlegung von Informationen
 - Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
 - Art. 11 Verwahrer
 - Art. 12 Inkrafttreten, Änderung, Verlängerung und Beendigung
 - Art. 13 Rücktritt
 - Art. 14 Beitritt zusätzlicher Vertragsparteien
 - Art. 15 Fortsetzung der Zusammenarbeit
 - Unterschriften
 - Anhang A
 - Liste der Parteien und der von ihnen bezeichneten ausführenden Stelle(n)
 - Gültigkeit ab dem <Datum>:
 - Anhang B
 - Systemvereinbarungen, Projektvereinbarungen und Absichtserklärungen gemäss dem GIF‑Rahmenübereinkommen von 2005
 - Anhang C
 - Geltungsbereich am 28. Februar 2025 ⁶