Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs 
                
                
            INHALT
Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs
- Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs
 - Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des Schriftverkehrs
 - Vorbemerkungen
 - § 11 Absatz 1 Nummer 2 des Bremischen Gesetzes für Eigenbetriebe und sonstige Sondervermögen des Landes und der Stadtgemeinden (BremSVG)
 - Dienstanweisung zur Regelung des Zeichnungsrechtes und des
 - Schriftverkehrs
 - Inhaltsverzeichnis
 - 1.
 - Zeichnungsrecht im allgemeinen Schriftverkehr
 - 1.1.1
 - 1.2
 - Benennung der Betriebsleitung und des bestellten Vertreters
 - 1.3
 - Interner Schriftverkehr und Verteilung
 - 1.4
 - Umgang mit der Geschäftspost
 - 2.
 - Zeichnungsregelungen bei Aufträgen/Abschluss von Verträgen
 - 3.
 - Zeichnungsregelungen bei der Rechnungsbearbeitung
 - § 70 LHO
 - § 70 LHO