Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)
Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)
- Verordnung zum Führen von Charterbooten ohne Fahrerlaubnis auf ausgewählten schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (LChartbootV)
- 1. Allgemeine Angaben
- 2. Angaben über den Schiffskörper
- 3. Angaben über den Antriebsmotor (weitere Motoren auf anliegendem Blatt)
- 1. Schiffskörper
- 2. Lenzeinrichtungen
- 3. Ankerausrüstung
- 4. Handfeuerlöscher
- 5. Erforderliche Ausrüstung
- 6. Heizgeräte mit flüssigen Brennstoffen
- 7. Flüssiggasanlagen
- 1. Maschineneinrichtung
- 2. E-Anlage
- IV. Ergebnis
- I. Allgemeines
- II. Charterbescheinigung
- III. Einweisung
- IV. Erklärung