Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG 
                
                
            INHALT
Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)
- Gesetz über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz – SächsHintG)
 - Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2023
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
 - § 2 Übertragung der Aufgaben
 - § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
 - § 4 Einsichtsrecht
 - § 5 Überprüfung von Entscheidungen
 - Abschnitt 2 Annahme
 - § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
 - § 7 Annahme zur Hinterlegung
 - § 8 Antrag des Hinterlegers
 - § 9 Einzahlung oder Einlieferung vor Erlass der Annahmeanordnung
 - § 10 Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
 - Abschnitt 3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse
 - § 11 Hinterlegtes Geld
 - § 12 Verzinsung
 - § 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
 - § 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
 - Abschnitt 4 Benachrichtigungen
 - § 15 Benachrichtigung des Gläubigers
 - § 16 Benachrichtigung des Sparbuchausstellers
 - § 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
 - § 18 Benachrichtigung des Betreuungs- oder Familiengerichts
 - § 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
 - § 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
 - Abschnitt 5 Herausgabe
 - § 21 Herausgabeanordnung
 - § 22 Antrag auf Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
 - § 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
 - § 24 Herausgabeersuchen von Behörden
 - § 25 Frist zur Klage
 - § 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
 - Abschnitt 6 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
 - § 27 Einunddreißigjährige Frist
 - § 28 Dreißigjährige Frist
 - § 29 Erneuter Fristbeginn
 - § 30 Verfall der Hinterlegungsmasse
 - Abschnitt 7 Hinterlegung in besonderen Fällen
 - § 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung
 - Abschnitt 8 Kosten und Übergangsregelung
 - § 32 Verweis auf das Sächsische Justizgesetz
 - § 33 Übergangsregelung