VwV Gleichwertigkeit Bildungsabschlüsse i.S. Art. 37 Abs. 1 EV 
                
                
            INHALT
Verwaltungsvorschrift über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages
- Verwaltungsvorschrift über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen im Sinne des Art. 37 Abs. 1 des Einigungsvertrages
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Feststellung der Gleichwertigkeit der Bildungsabschlüsse
 - § 3 Zusatzausbildungen
 - § 4 Antragstellung
 - § 5 Inkrafttreten
 - Anlage I
 - B Berufsbezeichnung: Ökonom/Ingenieurökonom
 - C Berufsbezeichnung: Wirtschaftler
 - D Sonstige Fachschulabschlüsse der Fachrichtungen
 - E Berufsbezeichnung: Ingenieurpädagoge/Ökonompädagoge
 - F Berufsbezeichnung: Medizinpädagoge
 - G Berufsbezeichnung: Technischer Assistent
 - H Offiziersfachschulen der NVA 1958 – 1963
 - I Offiziersfachschulen der NVA 1963 – 1971
 - J Fachschulausbildung für Fähnriche 1973 – 1990
 - Anlage II
 - Anlage III