Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO 
                
                
            INHALT
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Ausbildung und Prüfung im Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik mit dem fachlichen Schwerpunkt technischer Verwaltungsdienst für Aufgaben im Bergfach und Markscheidefach (Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Bergfach und Markscheidefach – SächsBergMarkAPO)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Geltungsbereich
 - § 2 Ziel der Ausbildung
 - § 3 Einstellung in den Vorbereitungsdienst
 - § 4 Einstellungsbehörde, Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
 - § 5 Bewerbung
 - § 6 Einstellung und Dienstbezeichnung
 - Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
 - § 7 Dauer des Vorbereitungsdienstes
 - § 8 Gliederung der Ausbildung, Ausbildungsinhalt
 - § 9 Praxisbegleitende Ausbildung
 - § 10 Beurteilung der Leistung während der Ausbildung, Ausbildungsnote
 - Abschnitt 3 Staatsprüfung
 - § 11 Prüfungsausschüsse
 - § 12 Anmeldung und Ladung zur Prüfung
 - § 13 Prüfungsteile, Prüfungsgebiete
 - § 14 Hausarbeit
 - § 15 Schriftliche Prüfung
 - § 16 Mündliche Prüfung
 - § 17 Bewertung der Prüfungsleistungen
 - § 18 Ergebnis der Laufbahnprüfung
 - § 19 Wiederholung der Prüfung
 - § 20 Prüfungserleichterungen
 - § 21 Verhinderung, Versäumnis
 - § 22 Täuschung, ordnungswidriges Verhalten
 - § 23 Prüfungsakten, Aufbewahrungsfristen
 - Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
 - § 24 Übergangsvorschriften
 - § 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 - Anlage 1 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1)
 - Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Bergfach
 - Anlage 2 (zu § 8 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2)
 - Ausbildungsinhalt für Aufgaben im Markscheidefach