PBRüV 
                
                
            INHALT
Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (PBRüV)
- Verordnung zur Rückforderung überzahlter Entlastungen nach dem Strompreisbremsegesetz und dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz sowie zum Übergang von Rückforderungsansprüchen auf den Bund (Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung - PBRüV)
 - Eingangsformel
 - Abschnitt 1
 - Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Zweck der Verordnung
 - § 2 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt 2
 - Rückforderung überzahlter Entlastungen durch Energieversorgungsunternehmen
 - § 3 Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch das Energieversorgungsunternehmen
 - § 4 Anordnung der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens und der Korrektur der Jahresendabrechnung durch die Prüfbehörde
 - Abschnitt 3
 - Übergang des Rückforderungsanspruchs des Energieversorgungsunternehmens auf den Bund
 - § 5 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
 - § 6 Voraussetzungen für den Forderungsübergang; Bestätigung durch die Prüfbehörde
 - § 7 Ausschluss des Forderungsübergangs
 - § 8 Geltendmachung des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
 - § 9 Anzeigepflichten der Prüfbehörde im Rahmen des Forderungsübergangs
 - § 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
 - § 11 Verfügungsverbot; Anzeige- und sonstige Pflichten bei Erlöschen vor Forderungsübergang oder Insolvenz
 - § 12 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
 - Abschnitt 4
 - Unmittelbare Anspruchsdurchsetzung durch die Prüfbehörde
 - § 13 Anforderungen an die Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr überzahlter Entlastungen
 - § 14 Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund
 - § 15 Ausschluss des Forderungsübergangs
 - § 16 Geltendmachung des Auskehrverlangens und des übergegangenen Rückforderungsanspruchs durch die Prüfbehörde; Insolvenzantrag
 - § 17 Anzeigepflichten der Prüfbehörde und des Energieversorgungsunternehmens im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Auskehr
 - § 18 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen nach Aufforderung der Prüfbehörde zur Auskehr
 - § 19 Ausgleichsanspruch des Energieversorgungsunternehmens
 - Abschnitt 5
 - Inkrafttreten
 - § 20 Inkrafttreten