Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen (811.200) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen
- Verordnung über die vom Staat delegierten Tätigkeiten im Gesundheitswesen
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Grundsatz
 - Art. 3 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
 - Art. 4 Betriebs- und Investitionsausgaben für die delegierten Tätigkei -
 - Art. 5 Kantonale Einheit für übertragbare Krankheiten
 - Art. 6 Delegierung an die kantonale Einheit für übertragbare Krankhei -
 - Art. 7 Sozial-Medizinische Koordinationsstelle (SOMEKO)
 - Art. 8 Delegierung an die Sozial-Medizinische Koordinationsstelle
 - Art. 9 Abteilung für den schulärztlichen Dienst
 - Art. 10 Andere delegierte Tätigkeiten
 - Art. 11 Schlussbestimmung