Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren (320.070) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
- Verordnung über die Verfahrenskosten und Entschädigung im Zivilverfahren
 - Art. 1 Diese Verordnung regelt die Verfahrens kosten und Entschädigungen in der
 - Art. 3 Die Gerichtsgebühr wird für die Beanspruchung des Gerichtes erhoben
 - Art. 4 Die Schreibg ebühr wird für Korrespondenz, Vorladungen, Verfügungen
 - Art. 7 Die Regierung regelt in einer Verordnung die Entschädigung der Zeugen
 - Art. 11 Je nach Bedarf können bei Einreic hung von Klagen oder Ergreifung von
 - Artikel 232 ff. der Zivilprozessordnung wegen Missachtung des Kosten- tarifs schriftlich beim Kantonsge richt Beschwerde geführt werden.