Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen (350.450) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen
- Verordnung über die Unterbringung und Betreuung der Untersuchungsgefangenen
 - Art. 2
 - Art. 3
 - Art. 4
 - Art. 6
 - Art. 8
 - Art. 9
 - Art. Der Untersuchungsrichter kann den Untersuchungshäftlingen eine angemessene Beschäftigung in ihrer Zelle, in Chur
 - Art. Mit Bewilligung des Untersuchungsrichters können sich Untersuchungshäftlinge auf eigene Kosten Bücher, Zeitschriften,
 - Art. Die Untersuchungshäftlinge erhalten täglich die Möglichkeit, sich im Freien aufzuhalten.
 - Art. Die Kosten der Untersuchungshaft werden durch die Staatsanwaltschaft in Rechnung gestellt. Für den Aufenthaltstag gilt
 - Art. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. Sie ersetzt die Verordnung vom 21. November 1958 über die