Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universit... (427.400) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
- Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen
 - 1. Allgemeine Bestimmungen
 - 2. Beitragsberechtigung
 - Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private Institutionen.
 - 3. Beitragsbemessung und Zahlungspflicht
 - 4. Hochschulzugang und Gleichbehandlung
 - 5. Vollzug
 - 6. Schlussbestimmungen
 - 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskan-
 - 20. Februar 1997. Nach Ablauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone
 - Artikel 15.