Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren (257.115) 
                
                
            INHALT
Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren
- Verordnung über das kantonale Ordnungsbussenverfahren
 - § 1 Ordnungsbussenliste
 - § 2 Zuständige Polizeiorgane
 - 14.4. der Ordnungsbussenliste können auch von Angehörigen des Amts für Umwelt und Energie erho -
 - § 3 Weisungsbefugnis der Kantonspolizei
 - § 4 Quittung
 - § 6 Erfassung von Personendaten
 - 01. 1. Unzumutbare Belästigung trotz behördlicher Mahnung (§ 3 Abs. 1 ÜStG)
 - 2. Ernsthafte Störung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung
 - 02. 1.
 - 2. Vorsätzliches oder fahrlässiges Benutzen von Lautsprecheranlagen oder in
 - 3. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von übermässigem Lärm durch
 - 4. Vorsätzliches oder fahrlässiges Verursachen von Lärm, der über das übli-
 - 5. Strassenmusizieren an verbotenem Ort und/oder zu verbotener Zeit trotz be-
 - 6. Strassenmusizieren länger als eine halbe Stunde am gleichen Ort trotz be-
 - 7. Strassenmusizieren mit lautstarken Instrumenten (wie z.B. laut gespielte
 - 10. Januar 2012) 100
 - 03. 1. Vorsätzliche oder fahrlässige unzumutbare Belästigung durch Immissionen
 - 04. 1. Missachten von behördlichen Vorschriften über das Betreten oder Benützen
 - 2. Unbefugtes Betreten von Landungsstegen und Fischergalgen
 - 3. Missachten von signalisiertem oder markiertem Badeverbot
 - 4. Benutzen von nicht eingelösten Schlauchbooten oder Strandbooten
 - 5. Heranschwimmen an Schiffe (§ 7 Abs. 1 lit. d ÜStG) 100
 - 6. Springen von Brücken in öffentliche Gewässer (§ 7 Abs. 1 lit. e ÜStG) 150
 - 05. 1. Verrichten der Notdurft (§ 8 Abs. 1 ÜStG) 50
 - 2. Betteln (§ 9 Abs. 2 ÜStG)
 - 3. Betteln in aufdringlicher oder aggressiver Art und Weise (§ 9 Abs. 2 lit. a) 3)
 - 4. Betteln an neuralgischen und besonders sensiblen Örtlichkeiten (§ 9 Abs. 2
 - 06. 1. Parkieren auf Naturboden im öffentlichen Raum (§ 14 Abs. 1 lit. a ÜStG) 100
 - 2. Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial oder anderen
 - 3. Unbefugtes Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial oder anderen
 - 2. Missachten des Zutrittsverbots für Hunde (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und
 - § 4 Abs. 1 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50
 - 3.
 - 10. Juli 2007) 100
 - 4.
 - § 4 Abs. 4 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50
 - 5. Missachten der vorgeschriebenen Hundeführung an der kurzen Leine
 - 6. Nichtanbringen der Registrierungsmarke (§ 21 Abs. 1 Hundegesetz und
 - § 6 Abs. 5 Hundeverordnung vom 10. Juli 2007) 50
 - 10. 1. Aufstellen eines Taxis in unmittelbarer Nähe zu einem öffentlichen Stand-
 - 2. Aufstellen eines Taxis auf öffentlichem Standplatz, ohne dass die Taxifahre-
 - 3. Ausführen von Unterhaltsarbeiten auf öffentlichem Standplatz
 - 4. Anlocken von Kundschaft durch Zurufe oder auf andere Weise
 - 5. Herumfahren zur Anwerbung von Kundschaft
 - 6.
 - 25. April 2017) 100
 - 7.
 - 8. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne Beschriftung oder nicht den gesetzli-
 - 9. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne Debit- oder Kreditkartenzahlungssys-
 - 10. Verwenden eines Taxifahrzeugs ohne elektronisches Quittierungssystem
 - 11. Nichtmitführen einer Kindersitzerhöhung
 - 12. Nichtmitführen der Taxitarifverordnung
 - 13. Nichtmitführen des Prüfprotokolls des Taxameters
 - 14. Nichtmitführen eines Stadtplans des Kantons Basel-Stadt mit eingezeichne-
 - 15. Nichtanbringen der Taxifahrbewilligung oder Foto sowie Vor- und Nach-
 - 16. Nichtanbringen von Namen und Telefonnummer der Einsatzzentrale, Namen
 - 17. Nichtanbringen von Grundtaxe, Fahrtarife, Wartezeittaxe auf der Beifahrer-
 - 11. 1. Besteigen von Trägern elektrischer Leitungen oder öffentlichen Kandela-
 - 12. 1. Nichtaufstellen eines Abfalleimers während den Öffnungszeiten vor der
 - 2. Unzeitiges Bereitstellen von Abfall auf uneingefriedeten privaten Vorplät-
 - 3. Verbotenes Beseitigen von Kleinabfällen, sogenanntes Littering
 - 4. Verbotenes Beseitigen von Haushaltabfällen in Abfallbehältern auf Strassen,
 - 5. Verbotenes Beseitigen von Haushaltabfällen, Sperrgut und Elektroschrott im
 - 13. 1. Verbotenes Befahren von Waldstrassen mit Motorfahrzeugen
 - 2. Verbotenes Radfahren und Reiten ausserhalb von Waldstrassen und dafür
 - 14. 1. Nichtmitführen der Fischereikarte, des Fangbüchleins sowie eines amtlichen
 - 2. Nichteinhalten der zeitlichen und örtlichen Einschränkungen der Fischerei (§
 - 3. Nichteintragen von behändigten Fischen im Fangbüchlein (§ 4 Abs. 1 Gesetz
 - 4. Nichteintragen des Fischgangs (Datum) im Fangbüchlein (§ 4 Abs. 1 Gesetz
 - 15. 1. Aufstellen von mobilen Einrichtungen zur Signalisation und Abschrankun-
 - 2. Reservieren von Parkraum mittels Aufstellen von privatem Material
 - 3. Parkieren von Motorfahrzeugen mit mehr als 1'200 kg Nutzlast sowie von
 - 4. Reinigen von Fahrzeugen auf Allmend (§§ 11 Abs. 1 und 25 Abs. 1 StVO) 100
 - 5. Reparieren von Fahrzeugen auf Allmend ohne Notfallsituation