Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomi... (421.920) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF --> 427.920
- Verordnung über den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF oder zum diplomierten Pflegefachmann HF --> 427.920
 - §1. Diese Verordnung gilt für die am Bildungszentrum Gesundheit
 - §2. Der Bildungsgang Pflege HF richtet sich nach dem Rahmenlehr-
 - §3. Der Bildungsgang Pflege HF ist als Vollzeitausbildung ausgestal-
 - §4. Der Bildungsgang Pflege HF dauert drei Jahre.
 - §6. Voraussetzung für die Zulassung in den Bildungsgang Pflege HF
 - §7. Der Bildungsgang ist in drei Lernbereiche gegliedert:
 - §8. Die Leistungen werden nach folgendem Bewertungsraster beur-
 - §9. Zulässig sind folgende Methoden und Formen der Leistungs-
 - § 10. Der erste Promotionsschritt erfolgt nach 6 Monaten im Lernbe-
 - § 11. In den Lernbereichen Schule und LTT können Leistungsnach-
 - § 13. Werden ein oder mehrere Leistungsnachweise auch nach Wie-
 - § 14. Die Promotion wird erteilt, wenn alle Leistungsnachweise mit
 - § 15. Die Promotion wird erteilt, wenn
 - § 16. Die Zulassung wird erteilt, wenn
 - § 17. Das abschliessende Qualifikationsverfahren besteht aus dem
 - § 18. Das Diplom wird erteilt, wenn die drei Qualifikationselemente
 - § 19. Studierende, welche die Voraussetzungen für die Diplomierung
 - § 20. Der Bildungsgang Pflege HF wird mit einem eidgenössisch
 - § 21. Gegen Verfügungen, welche gestützt auf diese Verordnung und
 - § 22. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf