Ordnung für die Rektoren (411.690) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Rektoren
- Ordnung für die Rektoren
 - §1.
 - §2. Die Rektoren üben die Befugnisse aus, die ihnen durch das Ge-
 - §3. Die Rektoren lassen es sich in Verbindung mit der Lehrerschaft
 - §4. Die Rektoren bemühen sich, ein gutes Einvernehmen und eine
 - §5.
 - §6.
 - §7. Die Rektoren sorgen in Verbindung mit der Lehrerschaft für die
 - §8. Die Rektoren haben den Plan der Stundenverteilung rechtzeitig
 - §9. Die Rektoren legen den Inspektionen jährlich zuhanden der
 - § 10.
 - § 11. Die Rektoren dürfen sich ohne Bewilligung des Erziehungsde-
 - § 12.
 - § 13. Durch diese Amtsordnung werden aufgehoben:
 - 1. Die Ordnung für die Rektoren vom 16. Dezember 1880.
 - 2. Die Amtsordnung für die Inspektoren der Primarschulen vom
 - 3. Februar 1881.
 - § 14. Die vorliegende Ordnung