Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel (441.700) 
                
                
            INHALT
Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel
- Verordnung betreffend die Wahl des Studentenrates der Universität Basel
 - §1. Jeder immatrikulierte Studierende der Universität Basel ist
 - §2. Jeder Fakultät stehen grundsätzlich zwei Studentenratssitze zu.
 - §3. Die Mitglieder des Studentenrates werden nach Fakultäten ge-
 - §4. Der Rektor ist für die ordnungsgemässe Vorbereitung und
 - §5. Dem Wahlbüro gehören ein Mitarbeiter des Kontrollbüros
 - §6. Der Wahlrekurskommission gehören an:
 - 1. ein ordentlicher Professor der Juristischen Fakultät als Vorsitzen-
 - 2. drei immatrikulierte Studierende aus verschiedenen Fakultäten;
 - 3. ein an der Juristischen Fakultät immatrikulierter Studierender, der
 - §7. Die Studentenratswahlen finden jeweils mindestens einen
 - §8. Das Wahlbüro erstellt vor der Wahl nach Fakultäten getrennte
 - §9. Die Wahlvorschläge müssen dem Wahlbüro spätestens vier Wo-
 - § 10. Das Wahlbüro lässt jede Liste auf einem besondern Blatt druk-
 - 1. die Listen;
 - 2. einen Stimmzettel, der keine Namen, aber soviele numerierte Li-
 - 3. die neutralen Stimmcouverts, die für die Aufnahme der ausge-
 - 5. eine kurze Wegleitung für die Abgabe der Stimmen.
 - § 11. Jeder Wähler hat soviele Stimmen zu vergeben, als in seiner Fa-
 - § 12. Das Wahlbüro ermittelt die auf die einzelnen Listen und die ein-
 - § 13. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung finden
 - § 14. Das Wahlbüro erstattet dem Rektor nach der Ermittlung des
 - 1. die Zahl der Wahlberechtigten und der Wählenden;
 - 2. die Zahl der auf jeden Kandidaten und auf jede Liste entfallenden
 - 3. die Verteilungsrechnung;
 - 4. die Namen der Gewählten;
 - 5. die Namen der Ersatzleute, nach Listen und Stimmenzahl geord-
 - § 15. Der Rektor gibt den Angehörigen der Universität, der Kuratel,
 - § 16. Die Stimmzettel sind vom Wahlbüro bis zur Erledigung von
 - § 18. Scheidet ein Mitglied während der Amtsdauer aus dem Studen-
 - § 19. Zur Beschwerde wegen Verstössen gegen diese Wahlverord-
 - § 20. Die Kosten, die durch die Wahl der Mitglieder des Studentenra-
 - § 21. Die konstituierende Sitzung des Studentenrates soll innerhalb
 - § 22. Dem Studentenrat obliegt die Wahl der studentischen Regen-
 - § 23. Die Geschäftsordnung des Studentenrates wird unter Vorbe-