Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden (217.250) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden
- Verordnung über die amtliche Vermessung im Kanton Graubünden
 - Art. 2 Die Bestandteile der amtli chen Vermessung bilden:
 - Art. 3 Personen-, Funk tions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung be-
 - Art. 6 Dem Meliorations- und Vermessungsamt
 - Art. 7 Den Gemeinden obliegen:
 - Art. 9 In Landwirtschafts- und Forstwi rtschaf tsgebieten, im Berggebiet gemäss
 - Art. 10 Bei der Festsetzung der Eig entumsgrenzen dürfen die im Grundbuch ein-
 - Art. 1 1
 - Art. 12 Öffentliche Sachen, wie Bäche, Strassen und Wege, die nicht als eigene
 - Art. 16 Die Ersterhebung und die Erneuerung der amtlichen Vermessung können
 - Art. 17 Die Diens tbarkeitsgrenzen werden, so fern sie lagemässig eindeutig defi-
 - Art. 18 Gebiete mit dauernden Bodenverschie bungen sin d im Plan für das Grund-
 - Art. 21 Nach Abschluss des in Artikel 20 erwähnten Verfahrens erklärt die Regie-
 - Art. 22 Als Vermessungszeichen gelten;
 - Art. 24 Für Schäden an Vermessungszeichen haftet der Verursacher.
 - Art. 28 Werden Grundstückgrenzen geändert, Grundstücke geteilt oder vereinigt,
 - Art. 30 Die Baub ewilligungsbehörden haben lauf
 - Art. 31 Die Gemeinden sind verpflichtet, alle übrigen Veränderungen,
 - Artikel 37 bezeichneten Beteilig VII. Kost
 - Art. 40 Für die Berechnung der anrechenbaren Kosten fallen namentlich a
 - Art. 41 Diese Verordnung ersetzt die Vero rdnung über die Grundbuchvermessung
 - Art. 42 Die Übersich tspläne und die Pläne über die Ermittlung der landwirtschaft-
 - Art. 43 Die Regierung b estimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens