Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Phi... (446.540) 
                
                
            INHALT
Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie
- Ordnung der Philosophisch-Historischen Fakultät für die Promotion zum Doktor der Philosophie
 - §1. Die Philosophisch-Historische Fakultät der Universität Basel
 - §2. Das Examen wird abgelegt in einem der folgenden Promotions-
 - 1. Philosophie
 - 2.
 - 3.
 - 4. Griechische Philologie
 - 5. Lateinische Philologie
 - 6. Deutsche Sprach- und ältere Literaturwissenschaft
 - 7. Neuere deutsche Literaturwissenschaft
 - 8. Englische Sprach- und ältere Literaturwissenschaft
 - 9. Neuere englische Literaturwissenschaft
 - 10. Nordische Philologie
 - 11. Vergleichende romanische Sprachwissenschaft
 - 12. Französische Sprachwissenschaft
 - 1. 8. 2008).
 - 13. Französische Literaturwissenschaft
 - 14. Italienische Sprachwissenschaft
 - 15. Italienische Literaturwissenschaft
 - 16. Iberoromanische Sprachwissenschaft
 - 17. Iberoromanische Literaturwissenschaft
 - 18. Slawische Philologie
 - 19. Russische Philologie
 - 20. Ägyptologie
 - 21. Vorderorientalische Archäologie
 - 22. Semitische Philologie
 - 23. Islamwissenschaft
 - 24. Alte Geschichte
 - 25. Allgemeine Geschichte des Mittelalters
 - 26. Neuere allgemeine Geschichte
 - 27. Schweizergeschichte
 - 28. Osteuropäische Geschichte
 - 29. Klassische Archäologie
 - 30. Kunstwissenschaft
 - 31. Musikwissenschaft
 - 32. Ur- und Frühgeschichte
 - 33. Ethnologie
 - 34. Kulturanthropologie
 - 35. Soziologie
 - 36. Geographie
 - 37. Medienwissenschaft
 - 38. Jüdische Studien
 - 39. Gender Studies
 - 40. Allgemeine Sprachwissenschaft
 - 41. Religionswissenschaft
 - 42. Nachhaltigkeitsforschung
 - 43. Politikwissenschaft
 - §3. Über die Zulassung eines Fachs, das in § 2 nicht aufgeführt ist,
 - §4. Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion sind der Nach-
 - §5. Das Thema der Dissertation kann (nach bestandenem Ab-
 - §6. Prüfungsleiter ist der Dekan; er kann diese Funktion an einen sei-
 - 1. ein Gesuch mit Angabe des Titels der Dissertation, des Promo-
 - 2. einen Lebenslauf;
 - 3. die in § 4 genannten Dokumente;
 - 4. ein vollständiges, chronologisch geordnetes Verzeichnis aller
 - 5. die Dissertation in zwei Exemplaren mit der in § 5 Abs. 7 genann-
 - 6. die Quittung der Universitätsquästur über die Einzahlung der Prü-
 - §7. Sind die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt, so ernennt der Dekan
 - §8. Zwischen Annahme der Dissertation und Prüfung sollen höch-
 - §9. Die Prüfung soll zeigen, dass der Kandidat die wesentlichen Be-
 - § 10. Für die mündliche Prüfung wird eine ganze oder halbe Note
 - 1. der Note der Dissertation (nach § 7 Abs. 4);
 - 2. der Note der mündlichen Prüfung.
 - § 11. Hat ein Kandidat die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie
 - § 12. Die Promotion wird erst durch die Ausstellung des Doktor-
 - § 13. Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der
 - 1. das Titelblatt,
 - 2. die Rückseite des Titelblattes,
 - 3. den Lebenslauf.
 - § 14. Der Bewerber ist verpflichtet, die Dissertation in der von der
 - § 15. Die Frist zur Ablieferung der Pflichtexemplare beträgt vom Tag
 - § 16. In allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen
 - § 17.
 - § 18. Die Prüfungsgebühr ist in der Verordnung
 - § 19. Diese Ordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. April 1989