Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr (550.100) 
                
                
            INHALT
Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
- Gesetz über den Brandschutz und die Feuerwehr
 - Art. 3 Der vorbeugende Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen,
 - Art. 4 17)
 - Art. 10 11)
 - Art. 14 Den Eigentümern von nicht vorschriftsgemässen Bauten, Brand-
 - Art. 20 17)
 - Art. 20a 16)
 - Art. 21 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen über die
 - Art. 32 15)
 - Art. 37 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Brandschutz
 - Art. 39 Die privaten Versicherungsgesellschaften haben der Kantonalen