Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (922.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
- Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
 - § 8 Sofern die Jagdaufsichtsperson die Jagd zusammen mit einem
 - § 14 16)
 - § 15 Die Jagdausübung zur Nachtzeit auf Schwarzwild, Dachs, Fuchs
 - § 36 bis 17)
 - § 36 ter 17)
 - § 18 Abs. 2 für das Vorstehen und Apportieren, die Baujagd wie für Spezialjagden auf Wildschweine be freit.