Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (813.140) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
- Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
 - Artikel 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-
 - Art. 4 Abs. 4. Seine Beschlüsse gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 bedür- fen der vorgängigen Stellu ngnahme des Fachorgans.
 - Artikel 5 Wahl und Aufg aben des HSM-Projektsekretariats
 - Artikel 6 Arbeitsweise
 - Artikel 7 Grundsätze
 - Artikel 12 Beschwerd e und Verfahrensrecht
 - Artikel 14 Berichterstattung Das Präsidium des Beschluss organs stattet den Vereinbarungs-
 - Artikel 15 Inkrafttreten Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone ein-