Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen (916.431) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
- Verordnung zum Bundesgesetz über die Bekämpfung von Tierseuchen
 - § 2 Dem Regierungsrat obliegen:
 - § 3 Dem Departement des Innern obliegen:
 - § 4 Der Kantonstierarzt oder die Kantonst ierärztin (Veterinäramt) leiten
 - § 11 Hilfsmittel für die Tierverkehrskontrolle, die nach Bundesrecht vom
 - § 13 Die Bewilligung für gewerbsmässige Transporte von Klauentieren
 - § 19 Über die Schatzung ist ein Protokoll zu erstellen. Ist der Eigentü-
 - § 21 Die Gemeinde übernimmt die Kosten für: