Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs (743.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
- Verordnung zum Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs
 - § 4 Regionaler Personenverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbin-
 - § 5 Der Ortsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die der
 - § 6 Der Agglomerationsverkehr umfasst Massnahmen zur Verbesse-
 - § 7 Der Güterverkehr umfasst den Transport von Gütern auf der
 - § 8 Der Ausflugsverkehr umfasst öffentliche Verkehrsverbindungen, die
 - § 9 Bei den Förderungsmassnahmen sind die Grundsätze der Nach-
 - § 10 Die Gemeinden stimmen die Fahrpläne des Ortsverkehrs auf jene
 - § 18 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind
 - § 19 Für die Berechnung der auf die Gemeinden fallenden Anteile sind
 - § 20 Die Gemeinden haben sich im Sinne von Art. 11 Abs. 3 des Geset-