Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (814.101) 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
- Verordnung zum Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz
 - § 1 Die zuständige Behörde bzw. die federführende Fachstelle sorgt für
 - § 2 Für Messungen, Analysen, Kontroll- und Überwachungsaufgaben,
 - § 3 Die Vollzugsbehörden sind in ihrem Bereich für Information und Be-
 - § 22 Mehrere Gemeinden können die in ihre Zuständigkeit fallenden Kon-
 - Art. 2 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 2 Abs. 4 LRV, ist die Emis- sionserklärung vor der Ausführung an die Vollzugsbehörde zu rich-
 - Art. 6 LRV sowie nach den Empfehlungen des BUWAL (heute BAFU) über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach vom 15. De-
 - § 32 Feuerungen gemäss Anhang 3 Ziff. 22 lit. a LRV, die weniger als 100
 - § 34 Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei Motor- und
 - § 43 26)
 - § 44 24)
 - Art. 43 LSV sind die Gemeinden vorbehältlich der Genehmigung durch den Regierungsrat.
 - § 57 24)