Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität ... (446.340) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium Medizin an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel
 - § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
 - §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Medizin an der Medizi-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Medi-
 - §3. Die Anmeldung für das Masterstudium Medizin hat jeweils bis
 - §4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §5. Das Masterstudium Medizin beginnt im Herbstsemester.
 - §6. Das Masterstudium umfasst 180 Kreditpunkte (KP) bei einer Re-
 - §7.
 - §8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn die folgenden Kredit-
 - § 10. Die Überprüfung studentischer Leistungen erfolgt durch fol-
 - § 10a.
 - § 11. Leistungsüberprüfungen in den Modulen «Themenblöcke» er-
 - § 12. Die Leistungsüberprüfungen zu den Lehrveranstaltungen im
 - § 13. Die Leistungsüberprüfung im Modul «Vertiefungsrichtung» fin-
 - § 13a.
 - § 14. Die Leistungsüberprüfung in den Modulen zum Wahlstudien-
 - § 15.
 - § 16.
 - § 17. Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Me-
 - § 18. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
 - § 20. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
 - § 21. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 22. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
 - § 23. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
 - § 24. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
 - § 25. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 26. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
 - § 27. Die Curriculumskommission Humanmedizin ist eine ständige
 - § 28. Die Prüfungskommission besteht aus 5 Mitgliedern der Fakultät
 - § 29. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 30. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
 - § 31. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010