Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule d... (446.345) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Universität Basel
- Ordnung für das Masterstudium Educational Sciences an der Pädagogischen Hochschule der Fachhochschule Nordwestschweiz und der Universität Basel
 - § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 2007
 - §1. Diese Ordnung regelt das Masterstudium Zahnmedizin an der
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Masterstudium Zahn-
 - §3. Die Anmeldung für das Masterstudium Zahnmedizin hat jeweils
 - §4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §5. Das Masterstudium Zahnmedizin beginnt im Herbstsemester.
 - §6. Das Masterstudium umfasst 120 Kreditpunkte (KP) bei einer Re-
 - §7.
 - §8. Das Masterstudium ist bestanden, wenn 105 KP aus den Lehrver-
 - §9. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
 - § 10. Die Überprüfung studentischer Leistungen kann durch fol-
 - § 11.
 - § 12.
 - § 13.
 - § 14.
 - § 15.
 - § 16. Die Masterarbeit wird von einem habilitierten Mitglied der Me-
 - § 17. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden beno-
 - § 18. Wer das Masterstudium gemäss § 8 bestanden hat, erhält eine
 - § 19. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
 - § 20. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 21. Falls eine Kandidatin bzw. ein Kandidat eine Leistungsüberprü-
 - § 22. Bei Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen ist dem Prü-
 - § 23. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
 - § 25. In Härtefällen kann die Studiendekanin bzw. der Studiendekan
 - § 26. Die Curriculumskommission (CK) Zahnmedizin ist eine stän-
 - § 27. Die Prüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern der Curri-
 - § 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 29. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Masterstu-
 - § 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2010