Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilg... (212.300) 
                
                
            INHALT
Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
- Verordnung in Ausführung von § 98 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch
 - §1. Die von der Vormundschaftsbehörde nach § 96 des Einführungs-
 - §2.
 - §3. Die Revision hat sich auf das Vorhandensein der sämtlichen
 - §4. Bei der Revision ist festzustellen, ob die Wertsachen an dem Orte
 - §5. Ausserdem ist durch Stichproben anhand der Akten der einzel-
 - §6. Bei der Revision ist jeweils auch zu prüfen, ob die vorhandenen
 - §7.