Stundenplanverordnung für die Volksschule (413.61) 
                
                
            INHALT
Stundenplanverordnung für die Volksschule
- Stundenplanverordnung für die Volksschule
 - § 1. Grundsätze
 - § 2. Gestaltung der Lektionspläne
 - 1. Grundsätzlich sind Lektionspläne für ein ganzes Schuljahr zu e rstel-
 - 2. Die Lektionspläne sind so zu gestalten, dass sie zeitlich (Anzahl Lek-
 - 3. Eine Lehrkraft mit vollem Pensum hat an mindestens neun Halbtagen
 - 4.1. In Schulgemeinden, in denen am Samstag Unterricht erteilt wird,sind
 - 4.2. In Schulgemeinden, in denen am Samstag kein Unterricht erteilt wird
 - 4.2.1 Auf der Primarschulstufe: Es ist neben dem schulfreien Samstag ein
 - 4.2.2 Auf der Volksschuloberstufe: Es soll neben dem schulfreien Samstag
 - 5. Eine Lektion dauert 45 Minuten. Zwischen den Lektionen ist eine
 - 6. Für die Verteilung der Lektionen gelten für den Schüler folgende
 - 1.-3. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 6 Lektionen erteilt werden.
 - 4.-6. Klasse: Pro Tag dürfen maximal 7 Lektionen erteilt werden.
 - 7. Keine Lehrkraft darf mehr als 8 Lektionen pro Tag unterrichten.
 - 8. Die Ansetzung einer einzelnen Lektion an einem Halbtag ist nicht
 - 9. Für den konfessionellen Religionsunterricht ist eine Stunde innerhalb
 - § 3.
 - § 4. Aufstellung und Genehmigung
 - § 5. ...
 - § 6. Einhaltung der Lektionspläne
 - § 7.
 - § 7
 - § 7
 - § 8. Aufhebung bisheriger Bestimmungen
 - § 9. Inkrafttreten