Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissensc... (446.610) 
                
                
            INHALT
Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
 - §1. Diese Ordnung regelt das Bachelorstudium Wirtschaftswissen-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
 - §3. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - 18. Mai 2005 sowie in den vom Rektorat erlassenen Zulassungsrichtli-
 - §4. Der Beginn des Bachelorstudiums ist grundsätzlich auf das
 - §5. Das Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften gliedert sich in
 - §6. Das Grundstudium umfasst Pflichtlehrveranstaltungen in folgen-
 - §7. Das Grundstudium ist bestanden, wenn folgende Kreditpunkte
 - §8. Die Curriculumskommission kann das Belegen von Lehrveran-
 - §9. Das Aufbaustudium umfasst Pflicht- und Wahllehrveranstaltun-
 - § 10. Das Aufbaustudium ohne Vertiefungsrichtung ist bestanden,
 - § 11. Ein Minor gilt als erfüllt, wenn mindestens 20 KP an Lehrveran-
 - § 12. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
 - § 13. Die Überprüfung studentischer Leistungen in einer Lerneinheit
 - § 14. Studentische Leistungen werden grundsätzlich immer mit einer
 - 3.0 (mangelhaft bzw. unsatisfactory), 2.0 (schwach bzw. weak) und 1.0
 - § 15. Die studentischen Leistungen zu den Lehrveranstaltungen mit
 - § 16. Die Seminarleistungen werden von der jeweils verantwortli-
 - § 17. Zu den Seminaren in den Modulen Bachelorarbeit I und Bache-
 - § 19. Studierenden, die das Grund- und Aufbaustudium bestanden
 - § 20. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
 - § 22. Schriftliche Leistungsüberprüfungen können auf Verlangen
 - § 23. Studierende müssen sich für die Leistungsüberprüfungen an-
 - § 25. Über die Anrechnung von Kreditpunkten, welche in einem an-
 - § 26. Mitglieder der Prüfungskommission sind alle hauptamtlichen
 - § 27. Die Curriculumskommission setzt sich zusammen aus je einem
 - § 28. In Härtefällen kann die Prüfungskommission begründete Aus-
 - § 29. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 30. Diese Ordnung gilt für alle Studierenden, die ihr Bachelorstu-
 - 6. Februar 2003 bis spätestens Ende Frühjahrsemester 2012 abschlies-