Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der P... (446.710) 
                
                
            INHALT
Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
- Ordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge sowie die Doktoratsstudien an der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel
 - 12. Dezember 2007
 - §1. Diese Ordnung regelt die in § 5 genannten Bachelor- und Master-
 - §2. Die Fakultät verleiht für ein bestandenes Bachelorstudium den
 - §3. Für das Bestehen des Bachelorstudiums sind insgesamt 180 Kre-
 - §4. Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zum
 - §5.
 - §6. Die Fakultät erlässt für jeden Studiengang eine Studienordnung
 - §7. Kreditpunkte werden durch studentische Leistungen mit genü-
 - §8. Studentische Leistungen werden durch die Dozierenden nach
 - §9. Die Leistungsüberprüfung zu einer oder mehreren Hauptvorle-
 - § 10. Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen fin-
 - § 11.
 - § 12. In den Bachelor- bzw. Masterprüfungen werden vertiefte Kennt-
 - § 13. Vor Beginn der Erarbeitung einer Bachelor- bzw. Masterarbeit
 - § 14. Wer das Bachelor- bzw. das Masterstudium gemäss der jeweili-
 - § 15. Die erbrachten Studienleistungen werden in einem Zeugnis
 - § 16. Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des
 - § 17. Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandi-
 - § 18. Die Errechnung des Promotionsprädikats ist in der Promotions-
 - § 19. Wenn für Leistungsüberprüfungen Hilfsmittel vorgesehen sind,
 - § 20. Ein Antrag auf Verschiebung von Examen, Bachelor- oder
 - § 22. Nach Abschluss schriftlicher Leistungsüberprüfungen wird der
 - § 23. Über die Anrechnung von vergleichbaren Studien- und Prü-
 - § 24.
 - § 25. Für die Doktoratsstudien wird jeweils ein Dissertationskomitee
 - § 26.
 - § 27. In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete
 - § 28. Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von
 - § 29. Diese Ordnung ersetzt die Rahmenordnung für die Bachelor-
 - 15. Januar 2002. Sie gilt für alle Studierenden, die ihr Studium gemäss
 - § 5 dieser Ordnung am 1. August 2007 oder später beginnen oder die
 - 6. April 1999 absolvieren.
 - § 30. Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. August 2007