Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen (122.217) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen
- Verordnung über die Delegation von Entscheidkompetenzen
 - 1. Die Verordnung über die Anrechnung und Entschädigung von
 - 9. November 1976
 - § 2.
 - 2. Der Regierungsratsbeschluss über die Vergütung von Auslagen
 - 26. Januar 1973
 - 4. Über die Gewährung von Beiträgen an Auslagen für die Teilnahme an
 - 3. Die Vollzugsbestimmungen zum Lehrerbesoldungsgesetz vom
 - 24. Januar 1964
 - 2. Für die Leistungen von freiwilligem Militärdienst während der Schulzeit
 - 4. Die Vollzugsverordnung zum Verteilungsschlüssel für die Lehrer-
 - § 6 lautet neu:
 - § 6. Der Anstieg der Skala hat so zu erfolgen, dass sich für alle Einwohner-
 - 5. Die Verordnung über die Organisation der Jungbürgerkurse und
 - § 3 lautet neu:
 - § 3. Das Erziehungs-Departement kann zur Unterstützung des kantonalen
 - § 5. Absatz 1 lautet neu:
 - 6. Die Vollzugsverordnung zum Volksschulgesetz vom 5. Mai 1970
 - § 14
 - § 14
 - § 19
 - § 20
 - § 20
 - § 43.
 - § 69.
 - § 83.
 - 7. Die Verordnung über das Volksschulinspektorat vom 19. Mai
 - § 18.
 - 8. Die Verordnung über die Ausbildung der Oberschul- und Sekun-
 - § 12.
 - 9. Die Verordnung über die Fortbildung der Volksschullehrer vom
 - 16. März 1971
 - § 8 lautet neu:
 - § 8. Für Sachbearbeiter und Kursleiter bewilligt gegebenenfalls das Erzie-
 - § 13.
 - 10. Die Verordnung über den Unterricht zur Behandlung von
 - § 6 lautet neu:
 - § 6. Für jeden Logopäden legt das Amt für Volksschule und Kindergarten
 - 11. Die Verordnung über die Integration fremdsprachiger Kinder
 - § 12.
 - 12. Die Verordnung über Gebühren für den Besuch des Instrumen-
 - § 5 lautet neu:
 - § 5. In Härtefällen kann der Rektor die Gebühr erlassen.
 - 13. Die Verordnung über die Durchführung von Studienwochen an
 - § 8 lautet neu:
 - § 8. Von den Schülern wird ein persönlicher Beitrag erhoben. Die Kantona-
 - 14. Die Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung
 - § 37.
 - 15. Die Verordnung über die Finanzierung von Ausbildungsgängen
 - § 4.
 - 16. Die Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs-
 - § 5.
 - § 9 lautet neu:
 - § 9. Die Dozenten werden von der Aufsichtskommission gewählt.
 - § 11. Absatz 2 lautet neu:
 - 17. Das Regulativ des Hartmannschen Stipendiums vom 30. Mai
 - § 3.
 - § 6 lautet neu:
 - § 6. Die Bezahlung der Stipendien geschieht mittels Anweisung auf die
 - 18. Der Regierungsratsbeschluss über das Hartmannsche Stipen-
 - 23. Juli 1915
 - 19. Das Regulativ betreffend die Verwendung des Zinsertrages des
 - § 2.
 - 1. Die Verordnung über den Strassenverkehr vom 3. März 1978
 - 2. Die Verordnung über Aufenthalt und Niederlassung der Auslän-
 - 1. Die Luftreinhalte-Verordnung vom 18. November 1986
 - 2. Die Lärmschutz-Verordnung vom 22. Dezember 1987
 - § 5.
 - 3. Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. März 1964 über die
 - § 5.
 - 4. Die Verordnung zum Energiegesetz vom 31. März 1992
 - § 26.
 - 5.
 - 13. Januar 1987
 - § 2.
 - § 7
 - § 34 lautet neu:
 - § 34. Der Verwalter bewilligt Beiträge bis 50’000 Franken; höhere Beiträge
 - § 102.
 - 6.
 - 7.
 - 27. Dezember 1960
 - § 9.
 - § 17.
 - § 21.
 - § 22.
 - § 27.
 - § 32.
 - § 74.
 - § 77.