Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen (410.400) 
                
                
            INHALT
Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen
- Verordnung über Anmeldefristen bei Schüleraufnahmen
 - §1. Diese Verordnung gilt für Schüler mit Wohnsitz im Kanton Ba-
 - §2.
 - §3. Die Anmeldung hat durch den Inhaber der elterlichen Sorge
 - §4. Schüler, die die massgeblichen Aufnahmebedingungen erfüllen,
 - 25. Oktober 1978 ohne Bildung zusätzlicher Klassen möglich ist.
 - §5. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.