Verordnung über die Apotheken (349.100) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Apotheken
- Verordnung über die Apotheken
 - §1.
 - §2. Es werden die folgenden Arten von Apotheken unterschieden:
 - §3. Die Berufsbezeichnung «Apothekerin» oder «Apotheker» dür-
 - §4. Öffentliche Ankündigung als Apotheke ist nur den öffentlichen
 - §5. Wer eine Apotheke führen will, bedarf der Bewilligung des Sani-
 - §6. Die Apotheken haben die gebräuchlichen und die bei Notfällen
 - §7.
 - §8.
 - §9. Räumlichkeiten, Einrichtung und Ausrüstung der Apotheke
 - § 10. Die Apothekerin oder der Apotheker muss die Apotheke
 - § 11.
 - § 12. Die Apothekerin oder der Apotheker haben einmal jährlich an
 - § 13.
 - § 14.
 - § 15. Die Apothekerin oder der Apotheker ist gehalten, Ärztinnen
 - § 16. Die Apothekerin oder der Apotheker hat jedem erkennbaren
 - § 17. Das Apothekenpersonal darf nur entsprechend seiner Ausbil-
 - § 18.
 - § 19. In dringenden Fällen, namentlich wenn die Ärztin oder der Arzt
 - § 20.
 - § 21.
 - § 22.
 - § 23. Wird ein Originalrezept von der Apothekerin oder dem Apo-
 - § 24.
 - § 25. Die Spitalapotheken dienen der Versorgung stationärer Spital-
 - § 26. Die Bewilligung zum Führen einer Spitalapotheke wird im Rah-
 - § 28. Die Apotheken unterstehen der Aufsicht und der Kontrolle des
 - § 29. Die Apothekerinnen oder Apotheker und ihr Personal unter-
 - § 30. Widerhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung
 - § 31. Bisher erteilte Apotheken-Bewilligungen behalten ihre Gültig-
 - § 32. Mit dem Erlass dieser Verordnung wird die Verordnung betref-
 - § 33. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.