Abkommen (0.192.122.51) 
                
                
            INHALT
Abkommen
- Abkommen
 - I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Internationalen Föderation
 - Art. 1 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
 - Art. 2 Handlungsfreiheit
 - Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
 - Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
 - Art. 5 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
 - Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
 - Art. 7 Steuerliche Behandlung
 - Art. 8 Zollbehandlung
 - Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
 - Art. 10 Mitteilungen
 - Art. 11 Wappen
 - Art. 12 Pensionskasse und Spezialfonds
 - Art. 13 Sozialfürsorge
 - II. Vorrechte und Immunitäten für Personen in offizieller Eigenschaft bei der Internationalen Föderation
 - Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Präsidenten der Internationalen Föderation, des Generalsekretärs, der Untersekretäre und des Stellvertretenden Generalsekretärs
 - Art. 15 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, die Mitglieder der Internationalen Föderation sind
 - Art. 16 Vorrechte und Immunitäten für alle Mitarbeiter der Internationalen Föderation
 - Art. 17 Vorrechte und Immunitäten für nichtschweizerische Mitarbeiter der Internationalen Föderation
 - Art. 18 Sozialfürsorge
 - Art. 19 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter
 - Art. 20 Vorrechte und Immunitäten für die Experten der Internationalen Föderation
 - Art. 21 Ausnahmen von der Immunität von der Gerichtsbarkeit
 - Art. 22 Gegenstand der Immunitäten
 - Art. 23 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
 - Art. 24 Legitimationskarten
 - Art. 25 Verhinderung von Missbrauch
 - Art. 26 Streitigkeiten privater Art
 - III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
 - Art. 27 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
 - Art. 28 Sicherheit der Schweiz
 - IV. Schlussbestimmungen
 - Art. 29 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
 - Art. 30 Streitbeilegung
 - Art. 31 Änderung des Abkommens
 - Art. 32 Kündigung des Abkommens
 - Art. 33 Ausserkraftsetzung des Abkommens vom 10. Juli 1952 ⁸
 - Art. 34 Inkrafttreten