Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG (817.113) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG
- Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG
 - § 1. Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und den
 - § 2. Vollzug des Personalrechts
 - 1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Auslagen aus
 - 2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Kursen
 - 3. die Bezeichnung von Ve rtrauenspersonen im Falle von sexueller
 - § 232 Absatz 2 Buchstabe c GAV);
 - 4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag (§ 79
 - 5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den Spitä-
 - 6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne von
 - § 71 GAV;
 - 7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.
 - § 3. Einreihung und Einstufung von Funktionen
 - § 4. Abgangsentschädigung
 - § 5. Besondere Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und die
 - § 6. Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung
 - § 7. Jährliche Sollarbeitszeit
 - § 8. Vollzug der Krankentaggeldversicherung
 - § 9. Weisungen des Personalamtes
 - § 10. Inkrafttreten