Abkommen (0.192.122.632.12) 
                
                
            INHALT
Abkommen
- Abkommen
 - I. Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Beratungszentrums
 - Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit
 - Art. 2 Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit
 - Art. 3 Unverletzbarkeit der Räumlichkeiten
 - Art. 4 Unverletzbarkeit der Archive
 - Art. 5 Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung
 - Art. 6 Veröffentlichungen und Mitteilungen
 - Art. 7 Steuerliche Behandlung
 - Art. 8 Zollbehandlung
 - Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben
 - Art. 10 Mitteilungen
 - Art. 11 Pensionskasse
 - Art. 12 Soziale Sicherheit
 - II. Vorrechte und Immunitäten der in offizieller Eigenschaft an das Beratungszentrum eingeladenen Personen
 - Art. 13 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der Mitgliedstaaten des Beratungszentrums und der Vorstandsmitglieder
 - Art. 14 Vorrechte und Immunitäten des Exekutivdirektors und der hohen Beamten des Beratungszentrums
 - Art. 15 Vorrechte und Immunitäten für alle Beamten des Beratungszentrums
 - Art. 16 Vorrechte und Immunitäten der Beamten nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Beratungszentrums
 - Art. 17 Vorrechte und Immunitäten der Vertreter der am wenigsten entwickelten Länder, die die Dienste des Beratungszentrums in Anspruch nehmen
 - Art. 18 Soziale Sicherheit
 - Art. 19 Militärdienst der schweizerischen Beamten
 - Art. 20 Vorrechte und Immunitäten der mit Missionen für das Beratungszentrum beauftragten Experten
 - Art. 21 Ausnahmen von der Befreiung von der Gerichtsbarkeit
 - Art. 22 Gegenstand der Immunitäten
 - Art. 23 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
 - Art. 24 Legitimationskarten
 - Art. 25 Verhinderung von Missbrauch
 - Art. 26 Streitigkeiten privater Art
 - III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz
 - Art. 27 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz
 - Art. 28 Sicherheit der Schweiz
 - IV. Schlussbestimmungen
 - Art. 29 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
 - Art. 30 Streitbeilegung
 - Art. 31 Änderung des Abkommens
 - Art. 32 Kündigung des Abkommens
 - Art. 33 Inkrafttreten