Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schach... (212.233.22) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schachen, Deitingen
- Verordnung über die Organisation, den Betrieb und die Aufsicht der Anstalt Schachen, Deitingen
 - 1. Der Verwalter
 - § 1. Die Anstalt Schachen steht unter der Leitung eines Verwalters, der
 - § 2. Der Verwalter ist für die Erfüllung des Anstaltszweckes und die
 - § 3. Die Stellvertretung des Verwalters richtet sich nach der vom Regie-
 - § 4. Die Disziplinarbefugnisse des Verwalters gegenüber den Insassen
 - 2. Die Frau des Verwalters
 - § 5. Die Obliegenheiten der Frau des Verwalters werden in einer vom
 - 3. Die Seelsorger
 - § 6. Der Römisch-katholische und der reformierte Seelsorger werden in
 - 4. Der Anstaltsarzt
 - § 7. Der Anstaltsarzt wird auf Vorschlag des Verwalters vom Regie-
 - § 8. Über die Aufgaben jedes Funktionärs wird eine vom Regierungsrat
 - § 9. Wahl und dienstvertragliche Anstellung sowie Rechte und Pflichten
 - § 10. Die Anstalt Schachen dient:
 - 1. Der Versorgung und Verwahrung von Personen, die aufgrund des
 - 2. Dem Vollzug der administrativen oder vormundschaftlichen Einwei-
 - 3. In besonderen Fällen dem Vollzug der Arbeitserziehung nach Artikel
 - 4. Dem Zwischenvollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen von Personen, die
 - 5. In geeigneten Fällen dem Vollzug von Verwahrungen nach Artikeln 14
 - 6. In besonderen Fällen der Versorgung von Jugendlichen über 18 Jahre
 - § 11. Die Anstalt wird alkoholfrei geführt.
 - § 12. Die Anstalt bezweckt die Bewahrung und die Erziehung der Insas-
 - § 13. Die Beschäftigung der Insassen richtet sich nach den erzieherischen
 - § 14. Der Regierungsrat hat in einem Reglement dem Anstaltszweck und
 - § 15. Das Mitspracherecht des Anstaltspersonals und der Insassen, na-
 - § 16. Das Kostgeld der Anstalt richtet sich nach den Empfehlungen der
 - § 17. Die Arbeitsanstalt Schachen steht unter der Oberaufsicht des Regie-
 - § 18. Dem Departement des Innern ist eine Aufsichtskommission als
 - § 19. Die Aufsichtskommission wird nach Bedarf, mindestens aber zwei-
 - § 20. Der Aufsichtskommission obliegt die Überwachung des Anstaltsbe-
 - § 21. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.