Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die beru... (811.411)
Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
- Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
- 1. Allgemeines
- 1.1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kanto-
- 1.2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektoren-
- 2. Aufgaben des Schweizerischen Roten
- 2.1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im
- 2.2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den
- 2.3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die
- 2.4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus
- 2.5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einver-
- 2.6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
- 2.7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
- 2.8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen
- 2.9 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
- 2.10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sani-
- 2.11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem
- 2.12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund-
- 3. Aufgaben der Kantone
- 3.1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tä-
- 3.2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz
- 3.3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes
- 3.4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die
- 3.5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den
- 4. Kündigung
- 5. Inkrafttreten
- 6.