Verordnung über die Stiftung Allémandi (837.511) 
                
                
            INHALT
Verordnung über die Stiftung Allémandi
- Verordnung über die Stiftung Allémandi
 - 26. Januar 1892, der dasselbe begleitenden Klauseln und Bedingungen
 - § 1. Das Legat der in Paris verstorbenen Witwe Marie Ernestine Al-
 - § 2. Die Kapitalien der Stiftung sind unter Aufsicht des Regierungsrates
 - § 3. Die Anlage der Gelder hat in ersten schweizerischen Wertpapieren
 - § 4. Das Ammannamt der Stadt Solothurn hat je zu Beginn des Jahres in