Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanz... (955.023) 
                
                
            INHALT
Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)
- Verordnung des BAZG über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Bankedelmetallhandel (Geldwäschereiverordnung-BAZG, GwV-BAZG)
 - 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
 - 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
 - Art. 1 Gegenstand
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - Art. 3 Begriffe
 - 2. Abschnitt: Grundsätze
 - Art. 4 Verbotene Entgegennahme von Vermögenswerten
 - Art. 5 Verbotene Geschäftsbeziehung
 - 2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
 - 1. Abschnitt: Identifizierung der Vertragspartei
 - Art. 6 Erforderliche Angaben
 - Art. 7 Natürliche Personen sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelunternehmen
 - Art. 8 Einfache Gesellschaften
 - Art. 9 Juristische Personen, Personengesellschaften und Behörden
 - Art. 10 Form und Behandlung der Dokumente
 - Art. 11 Echtheitsbestätigung
 - Art. 12 Verzicht auf die Echtheitsbestätigung und Fehlen der Identifizierungsdokumente
 - Art. 13 Kassageschäfte
 - Art. 14 Übertragung von Vermögenswerten
 - Art. 15 Verzicht auf die Identifizierung der Vertragspartei
 - Art. 16 Erneute Identifizierung der Vertragspartei
 - Art. 17 Scheitern der Identifizierung der Vertragspartei
 - 2. Abschnitt: Feststellung der an Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Person
 - Art. 18 Grundsatz
 - Art. 19 Erforderliche Angaben
 - Art. 20 Ausnahmen von der Feststellungspflicht
 - 3. Abschnitt: Feststellung der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
 - Art. 21 Grundsatz
 - Art. 22 Erforderliche Angaben
 - Art. 23 Kassageschäfte
 - Art. 24 Übertragung von Vermögenswerten
 - Art. 25 Sitzgesellschaften
 - Art. 26 Personenverbindungen, Trusts und andere Vermögenseinheiten
 - Art. 27 Spezialgesetzlich beaufsichtigter Finanzintermediär oder steuerbefreite Einrichtung der beruflichen Vorsorge als Vertragspartei
 - Art. 28 Kollektive Anlageform oder Beteiligungsgesellschaft als Vertragspartei
 - Art. 29 Einfache Gesellschaften
 - 4. Abschnitt: Erneute Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person und Scheitern der Feststellung
 - Art. 30 Erneute Feststellung der Kontrollinhaberin, des Kontrollinhabers und der an Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigten Person
 - Art. 31 Scheitern der Feststellung
 - 5. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
 - Art. 32 Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
 - Art. 33 Ermitteln von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
 - Art. 34 Transaktionen mit erhöhten Risiken
 - Art. 35 Ermitteln von Transaktionen mit erhöhten Risiken
 - Art. 36 Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken
 - Art. 37 Mittel der Abklärungen
 - Art. 38 Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen
 - Art. 39 Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken
 - Art. 40 Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans bei erhöhten Risiken
 - Art. 41 Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen
 - Art. 42 Qualifiziertes Steuervergehen
 - Art. 43 Abbruch der Geschäftsbeziehung
 - Art. 44 Information und Dokumentation
 - 6. Abschnitt: Dokumentationspflicht
 - Art. 45
 - 7. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen
 - Art. 46 Geldwäschereifachstelle
 - Art. 47 Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
 - Art. 48 Ausnahmen von den Aufgaben der Geldwäschereifachstelle
 - Art. 49 Entscheidungskompetenz bei Meldungen
 - Art. 50 Interne Weisungen
 - Art. 51 Integrität und Ausbildung
 - Art. 52 Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland
 - Art. 53 Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken
 - Art. 54 Voraussetzungen für den Beizug Dritter
 - Art. 55 Modalitäten des Beizugs
 - 3. Kapitel: Aufsicht
 - 1. Abschnitt: Prüfung
 - Art. 56 Grundsatz
 - Art. 57 Zeitpunkt
 - Art. 58 Modalitäten
 - 2. Abschnitt: Beauftragung Dritter
 - Art. 59 Prüfung durch Prüfbeauftragte
 - Art. 60 Durchführung und Berichterstattung
 - 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
 - Art. 61 Vollzug
 - Art. 62 Inkrafttreten