Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2 (0.741.11) 
                
                
            INHALT
Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2
- Internationales Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr 2
 - Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1
 - Art. 2
 - Anforderungen, denen Kraftfahrzeuge zu genügen haben, um zum internationalen Verkehr auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden
 - Art. 3
 - Ausstellung und Anerkennung der internationalen Zulassungsscheine
 - Art. 4
 - Unterscheidungszeichen
 - Art. 5
 - Anforderungen, denen die Führer von Kraftfahrzeugen zu genügen haben, um international zur Führung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Wegen zugelassen zu werden
 - Art. 6
 - Ausstellung und Anerkennung der internationalen Führerscheine
 - Art. 7
 - Beachtung der Landesgesetze und Landesbestimmungen
 - Art. 8
 - Kennzeichnung gefährlicher Stellen ⁵
 - Art. 9
 - Mitteilung von Auskünften
 - Art. 10
 - Schlussbestimmungen
 - Art. 11
 - Art. 12
 - Art. 13
 - Art. 14
 - Art. 15
 - Art. 16
 - Art. 17
 - Anlage A
 - Anlage B
 - Visa beim Eintritt
 - Anlage C
 - Anlage D
 - Anlage E
 - Angaben über den Führer
 - Ausschliessung
 - Ausschliessung
 - Anlage F ¹⁰
 - Geltungsbereich des Abkommens am 1. April 1993