KFAG 
                
                
            INHALT
Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG Vom 12. Juli 1983
- Gesetz Nr. 1157 - Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG Vom 12. Juli 1983
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt Grundlagen
 - § 1 Grundsätze für Ausgaben und Einnahmen der kommunalen Gebietskörperschaften
 - § 2 Vollzug des Finanzausgleichs
 - § 3 Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleichs
 - § 4 Umlagen
 - § 5 Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts
 - Zweiter Abschnitt Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes
 - Erster Unterabschnitt Finanzausgleichsmasse
 - § 6 Ermittlung der Finanzausgleichsmasse
 - § 6a Sondermasse Flüchtlingskosten
 - § 7 Aufteilung der verbleibenden Finanzausgleichsmasse
 - Zweiter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden
 - § 7a Sonderschlüsselzuweisungen
 - § 8 Schlüsselzuweisungen A
 - § 9 Schlüsselzuweisungen B
 - § 10 Finanzkraftmesszahl
 - § 11 Steuerkraftmesszahl
 - § 12 Bedarfsmesszahl
 - § 13 Schlüsselzuweisungen C
 - Dritter Unterabschnitt Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände
 - § 14 Schlüsselzuweisungen an die Gemeindeverbände
 - Vierter Unterabschnitt Ausgleich von Sonderlasten und zweckgebundene Zuweisungen
 - § 15 Investitionsstock
 - § 16 Ausgleichsstock
 - Dritter Abschnitt Umlagen und Lastenausgleich zwischen kommunalen Körperschaften
 - § 17 Finanzausgleichsumlage
 - § 18 Kreisumlage, Regionalverbandsumlage
 - § 19 Genehmigungspflicht
 - § 19 a Finanzierung abweisbarer Aufgaben
 - § 20
 - Vierter Abschnitt Gemeinsame Bestimmungen
 - § 21 Einwohnerzahl
 - § 22 Festsetzung und Berichtigung der Schlüsselzuweisungen
 - § 23 Nicht verbrauchte Mittel der Schlüsselmassen
 - § 24 Berichtigung der Umlagen
 - § 25 Abrundung, Zahlungen und Aufrechnungen
 - § 26 Auskunftspflicht
 - § 27 Verjährung
 - Fünfter Abschnitt Ergänzungs- und Übergangsbestimmungen
 - § 28
 - § 29 Beirat für den kommunalen Finanzausgleich
 - §§ 30 bis 33
 - Sechster Abschnitt Schlussbestimmungen
 - § 34 Verwaltungsvorschriften
 - § 35 In-Kraft-Treten