HintG 
                
                
            INHALT
Hinterlegungsgesetz (HintG) Vom 25. November 2010
- Hinterlegungsgesetz (HintG) Vom 25. November 2010
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
 - § 1 Hinterlegungsstellen, Hinterlegungskasse
 - § 2 Übertragung der Aufgaben
 - § 3 Abgabe an eine andere Hinterlegungsstelle
 - § 4 Einsichtsrecht
 - § 5 Überprüfung von Entscheidungen
 - Abschnitt 2 Begründung des Hinterlegungsverhältnisses, Annahme
 - § 5a Begründung des Hinterlegungsverhältnisses
 - § 6 Hinterlegungsfähige Gegenstände
 - § 7 Annahme zur Hinterlegung
 - § 8 Antrag der Hinterlegerin bzw. des Hinterlegers
 - § 9 Vollziehung der Hinterlegung, Verfahren nach Erlass der Annahmeanordnung
 - § 10 Einzahlungen oder Einlieferung vor Stellung des Annahmeantrages
 - Abschnitt 3 Verwaltung der Hinterlegungsmasse
 - § 11 Zahlungsmittel
 - § 12 Verzinsung
 - § 13 Wertpapiere, Urkunden, Kostbarkeiten
 - § 14 Besorgung von Wertpapiergeschäften während der Hinterlegung
 - Abschnitt 4 Benachrichtigungen
 - § 15 Benachrichtigung der Gläubigerin bzw. des Gläubigers
 - § 16 Benachrichtigung der Sparbuchausstellerin bzw. des Sparbuchausstellers
 - § 17 Benachrichtigung des Nachlassgerichts
 - § 18 Benachrichtigung des Betreuungs- und Familiengerichts
 - § 19 Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft
 - § 20 Benachrichtigung der Hinterlegungskasse von Abtretungen, Pfändungen und ähnlichen Veränderungen
 - Abschnitt 5 Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses, Herausgabe
 - § 20a Beendigung des Hinterlegungsverhältnisses
 - § 21 Herausgabeanordnung
 - § 22 Antrag auf Herausgabe, Vollziehung der Herausgabe, Nachweis der Berechtigung
 - § 23 Bescheinigung, öffentliche Beglaubigung
 - § 24 Herausgabeersuchen von Behörden
 - § 25 Frist zur Klage
 - § 26 Herausgabeort, Haftung nach der Herausgabe
 - Abschnitt 6 Erlöschen des Anspruchs auf Herausgabe
 - § 27 Einunddreißigjährige Frist
 - § 28 Dreißigjährige Frist
 - § 29 Erneuter Fristbeginn
 - § 30 Verfall der Hinterlegungsmasse
 - Abschnitt 7 Hinterlegung in besonderen Fällen
 - § 31 Genehmigung der Aufsichtsbehörde einer Stiftung