HPPVO 
                
                
            INHALT
Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) Vom 18. Dezember 2006
- Hessische Verordnung über Prüfberechtigte und Prüfsachverständige nach der Hessischen Bauordnung (Hessische Prüfberechtigten- und Prüfsachverständigenverordnung - HPPVO) Vom 18. Dezember 2006
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Teil Allgemeine Vorschriften
 - § 1 Anwendungsbereich
 - § 2 Prüfberechtigte und Prüfsachverständige
 - § 3 Voraussetzungen der Anerkennung
 - § 4 Allgemeine Voraussetzungen
 - § 5 Allgemeine Pflichten
 - § 6 Anerkennungsverfahren
 - § 7 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
 - § 8 Führung der Bezeichnung
 - § 9 Gleichwertigkeit, gegenseitige Anerkennung
 - Zweiter Teil Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
 - Erster Abschnitt Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit
 - § 10 Besondere Voraussetzungen
 - § 11 Anerkennungsbehörde und Prüfungsausschuss
 - § 12 Prüfungsverfahren
 - § 12a Überprüfung des fachlichen Werdegangs
 - § 12b Schriftliche Prüfung
 - § 12c Täuschungsversuch, Ordnungsverstöße
 - § 12d Rücktritt
 - § 13 Aufgabenerledigung
 - Zweiter Abschnitt Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
 - § 14 Prüfämter
 - § 15 Typenprüfung, Prüfung der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
 - Dritter Teil Prüfsachverständige für Brandschutz
 - § 16 Besondere Voraussetzungen
 - § 17 Prüfungsausschuss und Anerkennungsbehörde
 - § 18 Prüfungsverfahren
 - § 19 Aufgabenerledigung
 - Vierter Teil Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
 - § 20 Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
 - § 21 Fachrichtungen
 - § 22 Aufgabenerledigung
 - Fünfter Teil Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau
 - § 23 Besondere Voraussetzungen
 - § 24 Verfahren und Anerkennungsbehörde
 - § 25 Aufgabenerledigung
 - Sechster Teil Prüfsachverständige für Vermessungswesen
 - § 26 Besondere Voraussetzungen, Anerkennungsbehörde
 - § 27 Aufgabenerledigung
 - Siebenter Teil Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen
 - § 28 Besondere Voraussetzungen
 - § 29 Aufgabenerledigung
 - Achter Teil Vergütung
 - Erster Abschnitt Vergütung der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen für Standsicherheit
 - § 30 Allgemeines
 - § 31 Anrechenbare Bauwerte und Bauwerksklassen
 - § 32 Berechnungsart der Vergütung
 - § 33 Höhe der Vergütung
 - § 34 Abrechnungsstelle
 - § 35 Vergütung der Prüfämter
 - § 36 Umsatzsteuer, Fälligkeit
 - Zweiter Abschnitt Vergütungen anderer Prüfsachverständiger
 - § 37 Vergütung der Prüfsachverständigen für Brandschutz
 - § 38 Vergütung der Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
 - § 39 Vergütung der Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
 - § 40 Vergütung der Prüfsachverständigen für Vermessungswesen
 - § 41 Vergütung der Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
 - Neunter Teil Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlussvorschriften
 - § 42 Ordnungswidrigkeiten
 - § 43 Übergangsvorschriften
 - § 44 Aufhebung von Vorschriften
 - § 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 - Anlage