AGKJHG 
                
                
            INHALT
Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Vom 21. Dezember 1993
- Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG) Vom 21. Dezember 1993
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - Erster Abschnitt Allgemeines
 - § 1 Aufgaben der Jugendhilfe
 - Zweiter Abschnitt Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe
 - § 2 Zuständigkeit
 - § 3 Satzung und Organisation des Jugendamts
 - § 4 Jugendhilfeausschuß
 - § 5 Stimmberechtigte Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
 - § 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses
 - Dritter Abschnitt Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe
 - § 7 Allgemeines
 - § 8 Landesjugendhilfeausschuß
 - § 9 Stimmberechtigte Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
 - § 10 Beratende Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses
 - Vierter Abschnitt Oberste Landesjugendbehörde
 - § 11 Zuständigkeit, Aufgaben
 - Fünfter Abschnitt Träger der freien Jugendhilfe
 - § 12 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe
 - § 13 Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
 - Sechster Abschnitt Jugendhilfeplanung, Fortbildung und Praxisberatung
 - § 14 Jugendhilfeplanung
 - § 15 Fortbildung und Praxisberatung
 - Siebter Abschnitt Erziehung in der Familie, Beratung
 - § 16 Allgemeines
 - § 17 Familienbildung
 - § 18 Familienfreizeit und Familienerholung
 - § 19 Beratung
 - Achter Abschnitt Einsetzen von Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche und Hilfe für junge Volljährige
 - § 20 Beginn der Hilfeleistung des Jugendamts
 - Neunter Abschnitt Schutz von Kindern und Jugendlichen
 - § 21 Pflegeverhältnis
 - § 22 Kinder und Jugendliche in Einrichtungen
 - § 22a Betriebserlaubnis für Kindertagesstätten
 - § 23 Kinderschutz
 - § 24 Jugendschutz
 - Zehnter Abschnitt Landesförderung, Kostenerstattung
 - § 25 Grundsätze der Landesförderung
 - § 26 Kostenerstattung
 - Elfter Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen
 - § 27 Verwaltungsvorschriften
 - § 28 Verweisungen und Bezeichnungen in anderen Vorschriften
 - § 29 Inkrafttreten