TierSchVersV 
                
                
            INHALT
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (TierSchVersV)
- Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV)
 - Inhaltsübersicht
 - Abschnitt 1
 - Halten von Wirbeltieren und Kopffüßern zur Verwendung in Tierversuchen oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken
 - Unterabschnitt 1
 - Anforderungen an die Haltung sowie an Einrichtungen und Betriebe
 - § 1 Anforderungen an die Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern
 - § 2 Anforderungen an die Tötung von Wirbeltieren und Kopffüßern
 - § 3 Anforderungen an die Sachkunde
 - § 4 Organisationspflichten
 - § 5 Tierschutzbeauftragte
 - § 6 Tierschutzausschuss
 - § 7 Führen von Aufzeichnungen
 - § 8 Besondere Aufzeichnungen bei Hunden, Katzen und Primaten
 - § 9 Kennzeichnung von Hunden, Katzen und Primaten
 - § 10 Anderweitige Unterbringung oder Freilassung von Wirbeltieren und Kopffüßern
 - Unterabschnitt 2
 - Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Tierschutzgesetzes
 - § 11 Erlaubnisvoraussetzungen
 - § 12 Beantragen der Erlaubnis
 - § 13 Erlaubnisbescheid, Anzeige und Erlaubnis von Änderungen
 - Abschnitt 2
 - Durchführung, Genehmigung und Anzeige von Tierversuchen
 - § 14 Geltung für Tiere in einem frühen Entwicklungsstadium
 - Unterabschnitt 1
 - Durchführung von Tierversuchen
 - § 15 Anforderungen an Räumlichkeiten und Anlagen
 - § 16 Anforderungen an die Sachkunde
 - § 17 Schmerzlinderung und Betäubung
 - § 18 Erneutes Verwenden von Wirbeltieren und Kopffüßern
 - § 19 Verwenden gezüchteter Wirbeltiere und Kopffüßer
 - § 20 Verwenden wildlebender Tiere
 - § 21 Verwenden herrenloser oder verwilderter Haustiere
 - § 22 Verwenden geschützter Tierarten
 - § 23 Verwenden von Primaten
 - § 24 Herkunft zu verwendender Primaten
 - § 25 Durchführung besonders belastender Tierversuche
 - § 26 Genehmigungen in besonderen Fällen
 - § 27 Zweckerreichung
 - § 28 Verfahren nach Abschluss, Nachbehandlung
 - § 29 Führen von Aufzeichnungen zu Tierversuchen
 - § 30 Pflichten des Leiters
 - Unterabschnitt 2
 - Genehmigung und Anzeige von Versuchsvorhaben
 - § 31 Beantragen der Genehmigung
 - § 32 Genehmigungsverfahren, Bearbeitungsfristen
 - § 33 Genehmigungsbescheid, Befristung
 - § 34 Genehmigung und Anzeige von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben
 - § 35 Rückblickende Bewertung von Versuchsvorhaben
 - § 36 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Versuchsvorhaben nach § 8a Absatz 1 des Tierschutzgesetzes
 - § 37 Sammelgenehmigung und Genehmigung von Änderungen genehmigter Versuchsvorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren
 - § 38 Prüfung der Anzeige von Änderungen von Versuchsvorhaben
 - § 39 Anzeige von Versuchsvorhaben an Zehnfußkrebsen
 - § 40 Aufbewahrungspflicht
 - § 41 Veröffentlichung von Zusammenfassungen
 - § 42 Tierversuchskommissionen
 - § 43 Unterrichtung des Bundesministeriums
 - Abschnitt 3
 - Ordnungswidrigkeiten
 - § 44 Ordnungswidrigkeiten
 - Abschnitt 4
 - Übergangs- und Schlussbestimmungen
 - § 45 Aufgaben nach Artikel 49 der Richtlinie 2010/63/EU
 - § 46 Beratung zu Alternativen zu Tierversuchen
 - § 47 Unberührtheitsklausel
 - § 48 Übergangsvorschriften
 - Anlage 1 Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Pflege oder das Töten von Tieren oder die Planung oder die Durchführung von Tierversuchen erforderlich sind
 - Anlage 2 (zu § 2 Absatz 2) Tötungsverfahren