JuFöG 
                
                
            INHALT
Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) Vom 5. Februar 1992
- Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG -) Vom 5. Februar 1992
 - Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
 - § 1 Zweck des Gesetzes
 - Abschnitt I Aufgaben der Jugendhilfe
 - § 2 Jugendhilfe
 - § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe
 - § 4 Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
 - § 5 Beratung, Notdienst
 - Abschnitt II Jugend- und Jugendsozialarbeit
 - § 6 Jugendarbeit
 - § 7 Ziele der Jugendarbeit
 - § 8 Grundsätze der Förderung von Jugendarbeit
 - § 9 Jugendarbeit mit Kindern
 - § 10 Geschlechtsspezifische Jugendarbeit
 - § 11 Jugendarbeit mit besonders benachteiligten jungen Menschen
 - § 12 Schul- und arbeitsweltbezogene Jugendarbeit
 - § 13 Internationale und interkulturelle Jugendarbeit
 - § 14 Sportliche Jugendarbeit
 - § 15 Politische Jugendbildung
 - § 16 Bildung für nachhaltige Entwicklung
 - § 17 Kulturelle Jugendbildung
 - § 18 Gesundheitliche Jugendbildung
 - § 19 Ferien- und Freizeitmaßnahmen
 - § 20 Förderung der Jugendverbandsarbeit
 - § 21 Förderung von Arbeitsgemeinschaften und Einrichtungen
 - § 22 Förderung von Investitionen
 - § 23 Freistellung für die ehrenamtliche Mitarbeit in der Jugendarbeit
 - § 23a Erstattung von Verdienstausfall bei Selbstständigen
 - § 24 Jugendsozialarbeit
 - § 24a Schulsozialarbeit
 - Abschnitt III Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
 - § 25 Allgemeine Ziele
 - § 26 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
 - § 27 Besonderer Schutz junger Menschen
 - § 28 Rechte der Überwachungsbehörden
 - Abschnitt IV Erziehung in der Familie
 - § 29 Familienbildung
 - § 30 Zweck der Familienbildung
 - § 31 Förderung der Erziehung durch Alleinerziehende
 - Abschnitt V Kinderspielplätze
 - § 32 Grundsätze
 - § 33 Anlage von Spiel- und Bolzplätzen
 - § 34 Ausstattung und Unterhaltung von Spiel- und Bolzplätzen
 - Abschnitt VI Hilfen zur Erziehung
 - § 35 Zusammenarbeit, Arbeitsgemeinschaften
 - § 36 Hilfen zur Erziehung, Hilfen für junge Volljährige
 - Abschnitt VII Vorläufige Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
 - § 36a Verfahren zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Kinder und Jugendlicher
 - § 36b Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die vorläufige Inobhutnahme eines unbegleiteten ausländischen Kindes oder Jugendlichen
 - Abschnitt VIII Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen
 - § 37 Pflegeerlaubnis
 - § 38 Versagungsgründe
 - § 39 Rücknahme oder Widerruf der Pflegeerlaubnis
 - § 40 Pflichten der Pflegeperson
 - § 41 Aufsicht über Einrichtungen
 - § 42 Erlaubnis und Untersagung des Betriebs einer Einrichtung
 - § 43 Sicherstellung des Schulunterrichts bei Gewährung von Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung
 - § 44
 - § 45 Jugendhilfe und Jugendstraffälligenhilfe
 - Abschnitt IX Pflegschaft und Vormundschaft des Jugendamts
 - § 46 Führung der Pflegschaft und der Vormundschaft durch das Jugendamt
 - Abschnitt X Träger der Jugendhilfe
 - § 47 Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendamt
 - § 48 Jugendhilfeausschuss
 - § 49 Überörtlicher Träger
 - § 50 Überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Landesjugendamt
 - § 51 Landesjugendhilfeausschuss
 - § 52 Amtsperiode des Landesjugendhilfeausschusses und Verfahrensgrundsätze
 - § 53 Stellung der Mitglieder
 - § 54 Anerkennung der Träger der freien Jugendhilfe
 - Abschnitt XI Jugendhilfeplanung
 - § 55 Jugendhilfeplanung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
 - § 56 Landesjugendhilfeplanung
 - Abschnitt XII Finanzierung der Jugendhilfe durch das Land
 - § 57 Zuwendungen des Landes
 - § 57a Frühförderung
 - § 58 Finanzierungsbeteiligung
 - Abschnitt XIII Schlussbestimmung
 - § 59 Inkrafttreten