Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen (361.5)
Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
- Verordnung über die Interoperabilität zwischen den Schengen/Dublin-Informationssystemen
- 1. Abschnitt: Gegenstand und Begriffe
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Begriffe
- 2. Abschnitt: Gemeinsamer Dienst für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS)
- Art. 3 Verantwortung für die Datenbearbeitung im sBMS
- Art. 4 Biometrische Merkmalsdaten des sBMS
- Art. 5 Abgleich mit Daten aus dem CIR und dem SIS
- Art. 6 Datenspeicherung im sBMS
- Art. 7 Protokollierung von Abfragen mittels sBMS
- 3. Abschnitt: Gemeinsamer Speicher für Identitätsdaten (CIR)
- Art. 8 Verantwortung für die Datenbearbeitung im CIR
- Art. 9 Daten des CIR
- Art. 10 Abfrage des CIR zwecks Identifikation
- Art. 11 Abfrage des CIR zwecks Identifikation im Rahmen der Überprüfung
- Art. 12 Abfrage des CIR zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
- Art. 13 Antrag auf vollständigen Datenzugang zwecks Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten
- Art. 14 Gewährung des vollständigen Datenzugangs
- Art. 15 Datenspeicherung im CIR
- Art. 16 Protokollierung von Abfragen im CIR
- 4. Abschnitt: Europäisches Suchportal (ESP)
- Art. 17 Datenabfrage über das ESP
- Art. 18 Antwort des ESP
- Art. 19 Protokollierung von Abfragen über das ESP
- 5. Abschnitt: Rechte der betroffenen Personen
- Art. 20 Informationspflicht
- Art. 21 Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung von Daten in den Schengen/Dublin-Informationssystemen und im CIR
- 6. Abschnitt: Inkrafttreten
- Art. 22
- Anhang
- Datenkatalog und Abfrageberechtigungen im CIR
- Zeichenerklärung
- Datenkatalog CIR