W-DLG
Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG
- Wiener Dienstleistungsgesetz – W-DLG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeines
- § 1. Anwendungsbereich
- § 2. Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
- § 3. Begriffsbestimmungen
- 2. Abschnitt Einheitlicher Ansprechpartner und Behörde
- § 4. Verfahren über den einheitlichen Ansprechpartner
- § 5. Informationspflichten des einheitlichen Ansprechpartners
- § 6. Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners
- § 7. Informationspflichten der Behörde
- § 8. Elektronisches Verfahren
- § 9. Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien
- 3. Abschnitt Genehmigungen
- § 10. Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung
- § 11. Empfangsbestätigung
- 4. Abschnitt
- § 12. Grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit nach der Dienstleistungsrichtlinie
- § 13. Verbindungsstelle
- § 14.
- § 15. Grundsätze
- § 16. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich im Gebiet des Landes Wien niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
- § 17. Verwaltungszusammenarbeit hinsichtlich in anderen EWR-Staaten niedergelassener Dienstleistungserbringer und Dienstleistungserbringerinnen
- § 18. Verwaltungszusammenarbeit bei Ausnahmen im Einzelfall
- § 19. Vorwarnungsmechanismus
- 5. Abschnitt Europäischer Berufsausweis
- § 20. Allgemeines
- § 21. Antragstellung
- § 22. Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung sowie für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit betreffenden Berufen
- § 23. Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung sonstiger Dienstleistungen
- § 24. Ausstellung von Europäischen Berufsausweisen durch andere Staaten
- 6. Abschnitt Partieller Berufszugang, Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus nach der Berufsanerkennungsrichtlinie
- § 25. Partieller Berufszugang
- § 26. Verwaltungszusammenarbeit
- § 27. Vorwarnmechanismus
- § 28. Verbindungsstelle
- 7. Abschnitt
- Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie
- § 29. Zuständigkeit und Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
- § 30.
- § 31.
- § 32.
- § 33.
- 8. Abschnitt Schlussbestimmungen
- § 34. Zuständigkeit
- § 35. Umsetzungshinweis