S.WuG
Salzburger Wettunternehmergesetz - S.WuG
- Salzburger Wettunternehmergesetz - S.WuG
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Ziele
- § 1
- Wette
- § 2
- Weitere Begriffsbestimmungen
- § 3
- 2. Abschnitt
- 1. Unterabschnitt Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Wettunternehmers
- Bewilligungspflicht
- § 4
- Bewilligungsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Buchmachers
- § 5
- Bewilligungsvoraussetzungen für die Tätigkeit eines Totalisateurs oder Wettvermittlers
- § 6
- Zuverlässigkeit
- § 7
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
- § 8
- Wettreglement
- § 9
- Fachliche Befähigung für die Ausübung der Tätigkeit eines Buchmachers
- § 10
- 2. Unterabschnitt Erteilung, Ruhen, Erlöschen und Entziehung der Bewilligung
- Erteilung der Bewilligung
- § 11
- Ruhen der Bewilligung
- § 12
- Erlöschen der Bewilligung
- § 13
- Entziehung der Bewilligung
- § 14
- 3. Abschnitt Ausübungsvorschriften, Pflichten des Wettunternehmers, Anzeigeverfahren, Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- 1. Unterabschnitt Ausübungsvorschriften, Pflichten des Wettunternehmers
- Verbotene Wetten
- § 15
- Durchführung von Wetten, Wettbuch, Wettscheine
- § 16
- Kennzeichnungspflichten
- § 17
- Betrieb von Wettannahmestellen
- § 18
- Betriebszeiten von Wettannahmestellen
- § 19
- Wettterminals, Wettkundenkarte
- § 20
- Ausschluss von Wettkunden, Selbst- und Fremdsperre
- § 21
- Anzeigepflichten des Wettunternehmers
- § 22
- 2. Unterabschnitt Anzeigeverfahren
- § 23
- 4. Abschnitt Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- 1. Unterabschnitt Unternehmensinterne Maßnahmen
- Risikoanalyse auf Unternehmensebene
- § 24
- Interne Organisationsmaßnahmen, Einrichtung eines Geldwäschebeauftragten
- § 24a
- Mitarbeiterbezogene Maßnahmen
- § 24b
- 2. Unterabschnitt Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
- Zeitpunkt der Anwendung von Sorgfaltspflichten
- § 24c
- Allgemeine Sorgfaltspflichten
- § 24d
- Vereinfachte Sorgfaltspflichten
- § 24e
- Verstärkte Sorgfaltspflichten
- § 24f
- 3. Unterabschnitt Maßnahmen in Verdachtsfällen von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Aussetzung der Anwendung von Sorgfaltspflichten, Meldungen an die Geldwäschemeldestelle
- § 24g
- Nichtabwicklung von Transaktionen
- § 24h
- 4. Unterabschnitt Sonstige Maßnahmen
- Zusammenarbeit der Wettunternehmer mit Behörden
- § 24i
- Informationsaustauch
- § 24j
- Hinweisgebersystem, Verbot der Diskriminierung und Schutz von Informations- und Hinweisgebern
- § 24k
- Aufbewahrungspflichten
- § 24l
- Verarbeitung personenbezogener Daten durch Wettunternehmer
- § 24m
- Verbot der Informationsweitergabe, Beschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten
- § 24n
- Sonderbestimmungen für Wettunternehmer, die Teil einer Gruppe sind
- § 24o
- 5. Abschnitt Aufsicht
- Zuständigkeit
- § 25
- Besondere Aufsichtsorgane
- § 26
- Befugnisse und Pflichten der Organe im Rahmen der Aufsicht
- § 27
- Pflichten der Wettunternehmer im Rahmen der Aufsicht
- § 28
- Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, Zwangsstrafen
- § 29
- Grundsätze für die Ausübung der Aufsicht im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- § 29a
- Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung, den Bezirksverwaltungsbehörden und anderen Behörden
- § 30
- 6. Abschnitt Schlussbestimmungen
- Verordnungen der Landesregierung
- § 31
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 32
- Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
- § 32a
- Zustellung durch Übersendung
- § 32b
- Mitwirkung von Bundesorganen
- § 33
- Strafbestimmungen
- § 34
- Sonderbestimmungen für das Strafverfahren
- § 34a
- Besondere Fälle der Verantwortlichkeit – Verbandsverantwortlichkeit
- § 34b
- Informationspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden
- § 34c
- Veröffentlichung von Unrechtsfolgen
- § 34d
- Ausschluss von Schadenersatzansprüchen
- § 34e
- Verweisungen auf Bundes- und Unionsrecht
- § 35
- Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
- § 36
- In- und Außerkrafttreten
- § 37
- Übergangsbestimmungen
- § 38
- Inkrafttreten novellierter Bestimmungen, Übergangsbestimmungen
- § 39
- § 40