S.TZG 2021
Salzburger Tierzuchtgesetz 2021 – S.TZG 2021
- Salzburger Tierzuchtgesetz 2021 – S.TZG 2021
- Langtitel
- Änderung
- Präambel/Promulgationsklausel
- 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
- Anwendungsbereich und Ziele
- § 1
- 2. Abschnitt Zuchtverbände und Zuchtunternehmen, Zuchtprogramme, Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
- Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen
- § 2
- Genehmigung von Zuchtprogrammen
- § 3
- Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen
- § 4
- Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg
- § 5
- Durchführung eines genehmigten Zuchtprogramms eines in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten Zuchtverbandes oder Zuchtunternehmens im Land Salzburg
- § 6
- Gemeinsame Bestimmungen für rechtmäßig im Land Salzburg durchgeführte Zuchtprogramme
- § 7
- Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
- § 8
- 3. Abschnitt Übereignung oder Überlassung von (Zucht-)Tieren, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
- Übereignung oder Überlassung von Zuchttieren
- § 9
- Verwendung von Tieren im Natursprung
- § 10
- Inverkehrbringen und Abgabe von Samen
- § 11
- Verwendung von Samen
- § 12
- Inverkehrbringen und Abgabe von Eizellen und Embryonen
- § 13
- Verwendung von Embryonen
- § 14
- Besamungstechnikerinnen und -techniker, Eigenbestandsbesamerinnen und -besamer
- § 15
- Verwendung von Samen im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit
- § 16
- Anerkennung fremder beruflicher Eignungsnachweise
- § 17
- Zusammenarbeit der Landesregierung mit anderen Behörden
- § 18
- 4. Abschnitt Schlussbestimmungen
- Behörden
- § 19
- Tierzuchtrat
- § 20
- Nebenbestimmungen, Überwachung, Verfahren
- § 21
- Verordnungen
- § 22
- Förderung der Tierzucht
- § 23
- Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 24
- Strafbestimmungen
- § 25
- Umsetzungs- und Informationsverfahrenshinweis
- § 26
- Übergangsbestimmungen
- § 27
- In- und Außerkrafttreten
- § 28